Fische aus der Privatzucht in Kleve
 
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Vorschriften bezüglich des Zoo-Fachhandels bei der Pflege von Zierfischen: Tierhaltungs-Gewerbeverordnung
3. Zierfische
3.1. Wasserbeschaffenheit
3.1.1. Die Werte für PH, GH und KH im Hälterungswasser müssen den Heimatbiotopen der jeweils gehaltenen Spezies entsprechen. Der Nitratgehalt darf maximal 100 mg/l betragen. Nitrit darf im Hälterungswasser in keinem Fall nachweisbar sein.
3.1.2. Die Wassertemperatur muss den natürlichen Bedürfnissen der jeweiligen Fischart entsprechen.
3.1.3. Jedes Aquarium muss mit einem Filter betrieben werden, dessen Leistung gewährleistet, dass die spezifischen Wasserwerte eingehalten werden können.
3.1.4. Das Aquarium muss erforderlichenfalls mit einem Heizgerät ausgestattet sein, welche die Einhaltung des spezifischen Temperaturbereichs unabhängig von der Außentemperatur gewährleistet.
3.2. Vergesellschaftung
3.2.1. Es dürfen nur untereinander verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und -temperatur sowie Fischarten ähnlicher Größe vergesellschaftet werden.
3.2.2. Bei der Haltung von Kampffischmännchen (Betta) ist zu gewährleisten, dass den Tieren bei Einzelhaltung ein Wasservolumen von mindestens einem Liter zur Verfügung steht. Der Sichtkontakt zu anderen Kampffischmännchen ist zu unterbinden.

Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten
§ 31.
(1) Die Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 1 der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994) bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(2) In jeder Betriebsstätte, in der Tiere im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit gehalten werden, muss eine ausreichende Anzahl von Personen mit Kenntnissen über artgemäße Tierhaltung regelmäßig und dauernd tätig sein. In Tierhandlungen sind diese Personen verpflichtet, Kunden über die tiergerechte Haltung und die erforderlichen Impfungen der zum Verkauf angebotenen Tiere zu beraten sowie über allfällige Bewilligungspflichten zu informieren. Die Erfüllung dieser Verpflichtung muss der Behörde, etwa in Form der Bereithaltung entsprechender Informationsangebote, glaubhaft gemacht werden können.

Tierschutzgesetz 2004

Besondere Anforderungen an die Haltung von Amphibien
§ 6.
(1) Für die Haltung von Amphibien gelten die in der Anlage 4 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Der amphibischen Lebensweise ist durch das Anbieten von Wasser- und Landteilen grundsätzlich Rechnung zu tragen. Ausschließlich wasserlebende Arten sind wie Süßwasserfische zu halten.
(3) Die Klima- und Wasserverhältnisse sind an die Heimatgebiete der jeweils gehaltenen Art anzupassen.
(4) Hitzeempfindliche Arten aus tropischen Gebieten dürfen nicht permanent über 26° C gehalten werden.
(5) Gehege müssen über ausreichend große Lüftungsflächen verfügen.

Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen
§ 7.
(1) Für die Haltung von Fischen gelten die in der Anlage 5 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2) Für die tiergerechte Haltung von Fischen sind die artspezifischen Bedürfnisse in Bezug auf die Herkunftsgewässer (Anlage 5) zu ermitteln.
(3) Bei Meerwasserarten muss der künstlich zu schaffende Lebensraum Aquarium die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweisen wie die Heimatgewässer.
(4) Bei Süßwasserarten müssen die Variationsbreiten jene Parameter aufweisen, wie sie auch in Flüssen und Seen der Heimatgewässer im Jahresverlauf zu beobachten sind.
(5) Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltenen Arten Rechnung trägt.
(6) Die dauerhafte Aquarienhaltung von Koi (Cyprinus carpio), Goldfisch (Carassius auratus), Goldorfe (Leuciscus idus) und verwandten Arten ist verboten.

Tierhaltungsverordnung Materialien Zu § 7 (Besondere Anforderungen an die Haltung von Fischen):

Zu Abs. 2 und Abs. 3:
Im Gegensatz zur sonstigen Heimtierhaltung ist eine tiergerechte Haltung von Fischen erst dann erreicht, wenn der künstlich zu schaffende Lebensraum (Aquarium) die gleichen physikalischen und chemischen Parameter aufweist, die aus der Fachliteratur über die Heimatgewässer ermittelt werden können. Dabei sind bei Arten aus dem Süßwasser gewisse Variationsbreiten in den Parametern zu tolerieren, wie sie auch in Flüssen und Seen im Jahresverlauf zu beobachten sind. Im Meerwasser herrschen dagegen stabile Verhältnisse vor. Es ist demzufolge erforderlich, die Mindestanforderungen für die Haltung von Fischen in die beiden Gruppen 'Süßwasser' und 'Meerwasser' zu trennen.

Zu Abs. 4: Die tiergerechte Haltung von Fischen setzt in jedem Fall einfache Kenntnisse der physikalischen und chemischen Parameter des Lebensraumes 'Wasser' sowie der entsprechenden artspezifischen Bedürfnisse voraus, zumal Fische über die hochsensible Schleimhaut mehr als andere Wirbeltiere den Wechselwirkungen mit dem sie umgebenden Medium ausgesetzt sind.

Zu Abs. 5: über die Ermittlung der Herkunftsgewässer kann für die meisten anderen, nicht dezidiert angeführten Arten auf die Parameter in Anlage 5 zugegriffen werden. Für den Meerwasserbereich sind ebenfalls nur exemplarische Familien, Gattungen und Arten genannt.

Zu Abs. 6 und 7: Die für eine tiergerechte Pflege unabdingbaren Parameter sind in Anlage 5 dieser Verordnung erläutert. Im speziellen Teil sind die einzelnen Arten in einer Tabelle mit den erforderlichen Haltungsbedingungen aufgelistet. Die ausgewählten Parameter sind eine Ergänzung des Gesamteindrucks, den das Aquarium oder der Gesamtzustand und das Verhalten der Fische als wichtigste Kriterien für die Bewertung einer tiergerechten Haltung bieten. Die Angaben in den Tabellen der Anlage 5 sind Mindestanforderungen, die der Tatsache Rechnung tragen, dass Fische nach entsprechender Eingewöhnung im Rahmen der angegebenen Parameter anpassungsfähig sind.

Anlage 5: Mindestanforderungen an die Haltung von Fischen im Tierschutzgesetz 2004 (betrifft jeden Aquarianer!)

1. Mindestanforderungen für die Haltung von Süßwasserfischen

1.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Süsswasserfischen
(1) Die angegebenen Wasserwerte sind Grenzen, innerhalb derer Fische dauerhaft gepflegt werden müssen. Zur Zucht, zur Zuchtvorbereitung oder zu Therapiezwecken sind Abweichungen zulässig.
(2) Die Temperaturangaben der Anlage sind Grenzwerte, zwischen denen die jeweiligen Arten gehalten werden müssen. Die Temperaturbereiche dürfen kurzfristig, höchstens bis zu 24 Stunden über- oder unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind mittlere Werte anzustreben.
(3) Die Härte des Wassers wird in Grad deutscher Gesamthärte (°dGH) ermittelt.

Die Bedürfnisse handelsrelevanter Arten lassen sich in zwei Bereiche, Härtebereich I : < 15 °dGH und Härtebereich II : 15 °dGH bis 30 °dGH, gliedern.

Diese Werte dürfen um höchstens 3 °dGH über- oder unterschritten werden. Für die dauerhafte Pflege ist ein mittlerer Wert anzustreben. Die Fische werden in der Tabelle einem dieser zwei Härtebereiche zugeordnet. Einzelne Arten tolerieren den gesamten Härtebereich. Steht extrem weiches (kalkfreies) Wasser als Ausgangswasser zur Verfügung muss eine Mindesthärte von 4-5 °dGH eingerichtet werden.

(4) Die Einhaltung des pH-Wertes sorgt für Übereinstimmung mit den Verhältnissen im Heimatgewässer und ist für das Wohlbefinden der Fische unabdingbar. Aus der Praxis der Aquaristik werden in der Tabelle drei Teilbereiche zugeordnet : Bereich I : pH 5,0 bis pH 7,0 Bereich II : pH 6,0 bis pH 8,0 Bereich III: pH 7,0 bis pH 9,0 Mögliche erweiterte Toleranzbereiche sind in der Tabelle eingearbeitet. Für die dauerhafte Pflege sind Mittelwerte anzustreben.
(5) Wird als Ausgangswasser Trinkwasser verwendet, sind im Aquarium eine Ansammlung von Schadstoffen im Bereich der Stoffwechselendprodukte Ammoniak und Ammonium sowie Nitrit und Nitrat auszugleichen. In einem gut gepflegten Aquarium darf der Nitratwert 50 mg/l nicht überschreiten. Deutlich höhere Werte sind ein Hinweis auf ungenügenden Wasserwechsel und verboten.
(6) Die Herkunft der Fische ist überwiegend oberflächennah. Durch Tageslicht oder beleuchtungstechnische Einrichtungen ist für einen eindeutigen Tag-Nacht-Wechsel zu sorgen. Eine Ausnahme bilden streng an Höhlen gebundene Arten.
(7) Die Angabe der Aquariengröße ist ein Näherungswert. Der Allgemeinzustand der Fische und des Aquariums mit Versteckmöglichkeiten, Bepflanzung, Vergesellschaftung und Besatzdichte sind maßgebend für das Wohlbefinden der Tiere. Die in der Anlage angeführten Angaben zur Aquariengröße sind Mindestmaße für ausgewachsene Tiere. Fische, die größer werden, müssen auch als Jungfische in Aquarien der gleichen Größe gehalten werden. Süßwasserrochen, Knochenzüngler und Großwelse mit einer Endgröße von über 40 cm sind in Aquarien mit mindesten 4 Quadratmeter Grundfläche für zwei Tiere zu halten. Jedem weiteren Tier muss ein Quadratmeter mehr zur Verfügung gestellt werden.
(8) Die Angaben in der Tabelle beziehen sich auf die Kantenlänge handelsüblicher Aquariengrößen
(Länge × Breite × Höhe ) :
60 cm = 60 cm × 30 cm × 30 cm ( 54 Liter l)
80 cm = 80 cm × 35 cm × 40 cm ( 112 l )
100 cm = 100 cm × 40 cm × 50 cm ( 200 l )
120 cm = 120cm × 40 cm × 50 cm ( 240 l )
150 cm = 150cm × 50 cm × 50 cm ( 375 l )

(9) Je größer das Wasservolumen eines Aquariums ist, desto stabiler ist die Wasserqualität. Eine dauerhafte Haltung auch kleiner Arten in Aquarien unter 54 Liter ist verboten. Zur Zuchtvorbereitung, Zucht, bei Ausstellungen von Einzeltieren oder Paaren und bei Wettbewerben sind geringere Beckenmaße zulässig.
(10) Die Einrichtung der Aquarien hat sich an den ökologischen Bedürfnissen der zu pflegenden Arten zu orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:

1. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
2. Technische Geräte zur Sicherung der Wasserqualität (Filter, Heizung, Pumpe)
3. Bodengrund ( Sand, Kies, Steine)
4. Bedarfsgemäße Versteckplätze und Deckungmöglichkeiten
5. Bepflanzung, soweit die Fressgewohnheiten der Fische dieses zulassen


(11) Verbindliche Angaben zur Besatzdichte sind aufgrund vieler Variablen nicht möglich. Alter, spezifischen Aktivitätsphasen, das Zahlenverhältnis der Geschlechter wie auch das Verhältnis der Einrichtungsgegenstände zur Grundfläche des Aquariums sind von Bedeutung. Ein kleineres aber gut strukturiertes Aquarium ist für eine höhere Besatzdichte günstiger als ein größeres aber weitgehend leeres Aquarium.
(12) Jede Fischart in einem Aquarium muss ihrer natürlichen Sozialstruktur entsprechend gehalten werden. Dem unter Punkt 1.2. genannten Sozialverhalten sind folgende Kategorien zugeordnet:

1. Schwarm: Fische die sich in einer größeren Gemeinschaft von Artgenossen in ihrem Lebensraum bewegen. Daraus ergibt sich eine Mindestzahl von 10 Tieren dieser Art.
2. Gesellig: Fische, die auch von anderen Fischen begleitet werden sollen um ihr arttypisches Verhalten zu zeigen. Neben anderen Fischen sind mindesten fünf Tiere dieser Art zusammen zu halten.
3. Harem: Ein Männchen darf nur mit mehreren Weibchen gehalten werden.
4. Paar: Fische, die zumindest während der Fortpflanzungzeit eine feste Paarbindung eingehen.
5. Einzelgänger: Fische von Arten mit dauerhaft hoher Territorialität.


(13) Das Wohlbefinden von Aquarienfischen ist regelmäßig zu kontrollieren.
(14) Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzenden Fische müssen langsam an die neue Wasserqualität angeglichen werden.
(15) In Abhängigkeit der Kontrolle der Wasserparameter ist ein regelmäßiger Teilwasserwechsel vorzunehmen, auch wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Die Temperatur ist täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf Nitrit zu kontrollieren.
(16) Die in der Tabelle aufgeführten Fischarten sind weitgehend Allesfresser. Als Futter steht eine breite Palette an Fertig- und Frostfuttersorten im Handel zur Verfügung. Regelmäßige und abwechslungsreiche Lebendfütterung ist zur Vermeidung von Mangelerscheinungen und Langeweile vorzunehmen.
(17) Jungfische sind täglich zu füttern. Es darf nur so viel gefüttert werden, wie sofort gefressen wird. Ausgewachsene Tiere vermögen ein bis zwei Tage auf Futter verzichten. Regelmäßige Fastentage bei erwachsenen Fischen sind empfehlenswert.

2. Mindestanforderungen für die Haltung von Meerwasserfischen

2.1. Allgemeine Anforderungen an das Halten von Meerwasserfischen
(1) Die Wasserwerte für Meerwasseraquarien zeigen prinzipiell eine große Einheitlichkeit. Innerhalb der einzelnen Parameter sind jedoch Bereiche auszuweisen, die eine laufende Kontrolle erfordern.
(2) Für tropische Meere liegt der Temperaturbereich zwischen 22°C und 28°C. Tiere aus dem Mittelmeer sind bei Temperaturen zwischen 14°C und 20°C zu halten. Diese Temperaturen dürfen nur kurzfristig und geringfügig über- oder unterschritten werden. Aus technischen Gründen sind Mittelwerte anzustreben.
(3) Meersalzmischungen mit optimaler Zusammensetzung sind im Fachhandel erhältlich. Der Gesamtsalzgehalt unter Berücksichtigung der Temperaturkompensation ist laufend zu kontrollieren. Der Salzgehalt muss für die Salinität im Bereich zwischen 29,5 °/oo bis 35 °/oo , Mittelmeer höchstens 37°/oo, Rotes Meer höchstens 40°/oo, liegen. Es ist ein Mittelwert anzustreben, der mit einer Salinität von +/- 0,5 °/oo, nur geringfügig schwanken darf. Der Verdunstungsverlust ist mit Leitungswasser und bei mangelnder Qualität desselben mit entsalztem Wasser in möglichst kurzen Abständen auszugleichen.
(4) Der mittlere pH-Wert des Wassers von pH 8,1 und pH 8,4 darf im Meerwasseraquarium nur unwesentlich, bis pH 7,9 oder bis pH 8,5, unter oder überschritten werden.
(5) Eine Karbonathärte von 7°KH bis 9°KH darf nicht unterschritten werden. Die Haltung von Steinkorallen und anderen Kalkskelettorganismen darf eine höhere Karbonathärte erfordern. Sie darf jedoch einen Wert von 14°KH nicht überschreiten.
(6) Für den Stickstoff ist die Nachweisbarkeit von Ammoniak und Ammonium zu vermeiden. Nitrit darf in der ersten Einlaufphase von zwei Wochen nur in geringen Mengen bis höchstens 0,2 mg/l NO² nachweisbar sein. Der Nitratanteil (NO³) darf 50 mg/l nicht überschreiten. Die Grenzwerte für die gleichzeitige Haltung von wirbellosen Tieren liegen für Nitrit bei 0,05 mg/l und für Nitrat bei 5 mg/l. Beim Einsatz von Denitrifikationsanlagen müssen die Phosphatwerte regelmäßig kontrolliert werden, da der Nitratwert als Maßstab für die Alterung des Wassers entfällt.
(7) Phosphat, darf für Fische bis 0,5 mg/l toleriert werden.
(8) Schwermetalle sind im Meerwasseraquarium strikt zu vermeiden. Der Einsatz von Schwermetallsalzen zur Therapie bei Parasitenbefall der Fische ist in separaten Aquarien vorzunehmen.
(9) Die Simulation von. Gezeiten, Wellengang und Grundströmungen ist im Aquarium notwendig.
(10) Ein tageszeitlicher Wechsel von Hell und Dunkel ist zu gewährleisten. Bei gleichzeitiger Haltung von Wirbellosen mit Zooxanthellen ist eine Lichtleistung hoher Quantität und Qualität, von zum Beispiel 10 000 Lux im Bereich der Korallen und eine Farbtemperatur von 5000 °K oder darüber, zu erreichen. Fischarten mit Leuchtorganen oder strenge Höhlenbewohner sind in überwiegender Dunkelheit zu halten.
(11) Für eine dauerhafte Haltung auch kleiner Fischarten ist ein Aquarium mit mindestens 200 Liter Rauminhalt (Länge 100 cm x Breite 50 cm x Höhe 40 cm) einzurichten. Zur Therapie und Aufzucht von Jungfischen bis zur stabilen Futteraufnahme dürfen die Mindestmaße vorübergehend unterschritten werden. Kleinere Aquarien sind nur stabil, wenn sie in direktem Zusammenhang mit Aquarien der Mindestgröße stehen.

(12) Die Einrichtung der Meerwasseraquarien muss sich an den ökologischen Bedürfnissen der zu pflegenden Arten orientieren. Zu den wichtigsten Mindestausstattungen gehören:

1. Technische Geräte zur Sicherung der Wasserqualität wie Filter, Heizung, Kühlung, Pumpen und Abschäumer
2. Steinaufbauten entsprechend der notwendigen Riffstrukturen mit Versteck- Ruhe- und Deckungsmöglichkeiten
3. Bedarfsgemäßer freier Schwimmraum
4. Bodengrund in Form von kalkreichen aber schwermetallfreien Sänden, Kiese, Steine oder Meersand verschiedener Körnung.


(13) Aus einem Gleichgewicht zwischen Parasitenbefall und Fischgesundheit wird durch Fang-, Transport- und Anpassungsstress die Abwehrkraft geschwächt. Ist ein ernsthaftes Krankheitsbild die Folge, sind entsprechende Therapiemaßnahmen einzuleiten.
(14) Fische die mit Gift, meist Cyanide, gefangen wurden und schweren Stoffwechselstörungen unterliegen, sind nicht therapierbar.
(15) Das Wohlbefinden der Fische ist aus dem Gesamtzustand des Aquariums und ihrem Verhalten zu beurteilen. Eine regelmäßige Kontrolle ebenso wie die der Wasserparameter ist unerlässlich. Plötzliche starke Veränderungen der Wasserqualität sind schädlich. Die regelmäßig notwendigen Teilwasserwechsel dürfen nur mit Wasser gleicher Qualität durchgeführt werden. Die technischen Geräte sowie die Temperatur sind täglich, die übrigen Wasserparameter sind 14-tägig zu kontrollieren. Neueingerichtete Aquarien sind in den ersten sechs Wochen täglich auf die Konzentration von Nitrit zu kontrollieren.
(16) Einigen allesfressenden Arten stehen viele Nahrungsspezialisten gegenüber, die ihrem Futterbedarf entsprechend, möglichst vielseitig zu ernähren sind. Der Fachhandel stellt sowohl trockene Flocken und Pelletfutter, sowie diverse tiefgefrorene Nahrungsorganismen zur Verfügung.

 






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